Die Hexenproben


Die Hexenproben

- bei Inhaftierung 
- wenn Folter nicht zum Geständnis führte 


Die Wasserprobe
*  
  •      Anfang des Mittelalters


Durchführung:

 vermeintliche Hexe wurde entkleidet 

  rechte Hand wurde an der großen Zehe des linken Fußes befestigt
     ⇢ linke Hand wurde an der großen Zehe des linken Fußes befestigt

⇢ Henker ließ sie an einem Seil in ein Gewässer hinab


Dieses Vorgehen wurde bis zu dreimal wiederholt


Erkenntnis:

schwamm die Angeklagte an der Oberfläche galt diese als schuld
- ging sie unter war dies kein endgültiger Beweis für ihre Unschuld 


Begründung für dieses Vorgehen:

Es herrschte der Glaube, dass Hexen nicht untergehen können, da ihnen vom Teufel eine Leichtigkeit des Körpers, als besondere Fähigkeit, verliehen wurde.





Die Nadelprobe

Durchführung:

⇢ Aufsuchen eines vermeintlichen Hexenzeichen oder Hexenmals am Körper der Beschuldigten

Hexenmal: als Hexenmal wurden Muttermale, Leberflecken, Narben, Warzen usw. in Betracht gezogen

   Henker sticht in Hexenmale um zu erfahren, ob Blut austritt


Erkenntnis:



keine Äußerung von Schmerzen oder kein Blut: Hexemal 

                    ⇰  daraufhin folgte die Verurteilung zum Tod



Begründung für dieses Vorgehen:   

Man ging davon aus, dass Hexen Stellen am Körper haben, welche gefühllos sind und kein Blut enthalten. Dies galt als Besiegelung des Bündnisses mit dem Teufel.



Weitere Vorgehensweisen:




Die Hexenwaage

Die Hexenwaage
- wurde nur selten eingesetzt

Durchführung:


    Angeklagte wurde gewogen


Erkenntnis:
     

- Wenn die Angeklagte leichter war als geschätzt galt diese als Hexe







Die Tränenprobe

- bei einem Mangel an Tränen während Folter galt die Angeklagte als schuldig

Damalige Mutmaßung: nur das rechte Auge einer Hexe ist fähig 3 Tränen zu produzieren







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